a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Vorhaben sei nicht zonenkonform. Das Landwirtschaftsschongebiet (recte: Landschaftsschongebiet) mit gedeckten Intensivobstanlagen sei im Baureglement der Gemeinde nicht vermerkt. Im Landwirtschaftsschongebiet (recte: Landschaftsschongebiet) A seien Bauten für Sport und Freizeitanlagen nicht zulässig. Für die Pferde bestehe überdies zu wenig Platz für den Weidegang.