Demnach muss die Weidefläche für Tiere der Pferdegattung mindestens acht Aren (800 m2) pro Tier umfassen, wobei eine Reduktion um 20 Prozent möglich ist, wenn mehr als fünf Tiere gemeinsam geweidet werden (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.4 lit. b DZV). Bei jenen Pferdehalterinnen und Pferdehaltern, die nicht am Tierwohlprogramm teilnehmen, muss die für den Vollzug des Raumplanungsrechts zuständige Behörde nötigenfalls die erforderliche Fläche festlegen. Dabei kann die erwähnte Mindestweidefläche als Richtwert dienen.9