Von der Beschwerdeführerin gerügt und damit Streitgegenstand ist lediglich das Vorhaben auf den Parzellen Nrn. N.________ und M.________. Gegen die Umzäunung der über 100 m entfernten Parzelle Nr. L.________ erhebt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. Juli 2020 keine Einwände. Die Umzäunung der Parzelle Nr. L.________ ist damit nicht Streitgegenstand. 3. Zonenkonformität, allgemeine Grundsätze