Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/115 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 20. Januar 2021 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin und Herrn D.________ Beschwerdegegner 1 Herrn E.________ Beschwerdegegner 2 sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Täuffelen, Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 86, Postfach 176, 2575 Täuffelen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Täuffelen vom 18. Juni 2020 (Baugesuch Nr. 38/19; Umnutzung Unterstand in Schopf und Liegebereich für Pferde/Einbau Sattelkammer/Neubau Mistplatz und Wälzplatz/Umzäunung Parz. L.________) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 15. Juni 2020 (G.-Nr. 2020.DIJ.1563) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegner reichten für die Parzellen Täuffelen Grundbuchblatt Nrn. N.________, M.________ und L.________ bei der Gemeinde Täuffelen am 19. Dezember 2019 ein Baugesuch für folgendes Vorhaben ein: «Neu soll aus dem Unterstand ein kleiner Schopf und ein grosser Liegebereich für Pferde entstehen. Im Aussenbereich ist zudem ein neuer Mistplatz und Wälzplatz eingeplant. Im Innenbereich soll eine kleine Sattelkammer entstehen. Die Parzelle L.________ wird komplett umzäunt. Die Höhe des Zaunes beträgt 1.60 m. (Unterschrift Grundeigentümer)». Die betroffenen Parzellen befinden sich in der Landwirtschaftszone und teilweise im Landschaftsschongebiet mit gedeckten Intensivobstanlagen. Gegen das Vorhaben erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. 1/10 BVD 110/2020/115 2. Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) hielt mit Fachbericht vom 1. April 2020 fest, das Vorhaben könne zwar grundsätzlich als landwirtschaftlich begründet beurteilt werden. Allerdings müsse der Umfang der Kiesfläche und des Auslaufs für Pferde reduziert werden. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) hielt mit Stellungnahme vom 2. April 2020 entsprechend fest, die Zonenkonformität könne noch nicht bestätigt werden. 3. Die Beschwerdegegner teilten daraufhin mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mit, sie hätten eine Überarbeitung ihres Projekts vorgenommen und die Pläne angepasst. Das LANAT beurteilte das geänderte Vorhaben mit Fachbericht vom 10. Juni 2020 als landwirtschaftlich begründet. Das AGR bestätigte daraufhin mit Verfügung vom 15. Juni 2020 die Zonenkonformität des Vorhabens. Mit Entscheid vom 18. Juni 2020 erteilte die Gemeinde Täuffelen die Bewilligung. 4. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Bewilligung. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, im Landwirtschaftsschongebiet seien Bauten für Sport und Freizeitanlagen nicht zulässig. Zudem hätten die Pferde zu wenig Platz für den Weidegang. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegner beantragen mit Schreiben vom 7. August 2020 die Abweisung der Beschwerde. Auch die Gemeinde und das AGR beantragen mit Eingaben vom 17. Juli 2020 und 11. August 2020 die Abweisung. Mit Verfügung vom 17. September 2020 wies das Rechtsamt darauf hin, dass unklar sei, ob die in den Vorakten enthaltenen, bewilligten Pläne dem ursprünglichen oder dem geänderten Vorhaben entsprechen würden und es liess den Beteiligten sowie dem LANAT kopierte Ausschnitte der entsprechenden Pläne zukommen. Zudem ersuchte das Rechtsamt die Gemeinde um das Einreichen eines weiteren, die Beschwerdegegner betreffenden Baugesuchsdossiers. Mit Schreiben vom jeweils 6. Oktober 2020 teilten das AGR und das LANAT mit, die vom Rechtsamt zugestellten Plankopien würden das ursprüngliche und nicht das angepasste Vorhaben abbilden. Die Beschwerdegegner führten in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 ebenfalls aus, die Plankopien würden das ursprüngliche Vorhaben zeigen. Allerdings hätten sie von der Gemeinde gestempelte und bewilligte Pläne des neuen Vorhabens erhalten. Das Rechtsamt ersuchte die Beschwerdegegner daher mit Verfügung vom 4. November 2020, die Originalpläne einzureichen. Ausserdem gab es den Beteiligten Gelegenheit zum Einreichen von Schlussbemerkungen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 (bei der BVD am 1. Dezember 2020 eingegangen) liessen die Beschwerdeführenden dem Rechtsamt die Originalpläne zukommen. Am 5. Januar 2021 reichten sie zudem ohne Begleitschreiben einen zuvor nicht eingereichten Originalplan nach. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/10 BVD 110/2020/115 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide, und mit ihnen zusammen die Verfügungen des AGR nach Art. 24 ff. RPG2 können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 4 BauG3). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird grundsätzlich eingetreten. 2. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt in einem Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand bezeichnet denjenigen Teil des Anfechtungsobjekts, den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber nicht über dieses hinausgehen. Er wird mit dem Antrag und der Begründung in der Beschwerde festgelegt. Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt.4 b) Neben der Verfügung des AGR vom 15. Juni 2020 ist vorliegend der Entscheid der Gemeinde Täuffelen vom 18. Juni 2020 das Anfechtungsobjekt. Darin erteilte die Gemeinde die Bewilligung für die Umnutzung eines Unterstands in einen Schopf und Liegebereich für Pferde sowie den Einbau einer Sattelkammer und den Neubau eines Mist- und Wälzplatzes auf den Parzellen Täuffelen Grundbuchblatt Nrn. N.________ und M.________. Zudem erteilte sie die Bewilligung für die Umzäunung der Parzelle Täuffelen Grundbuchblatt Nr. L.________. Von der Beschwerdeführerin gerügt und damit Streitgegenstand ist lediglich das Vorhaben auf den Parzellen Nrn. N.________ und M.________. Gegen die Umzäunung der über 100 m entfernten Parzelle Nr. L.________ erhebt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. Juli 2020 keine Einwände. Die Umzäunung der Parzelle Nr. L.________ ist damit nicht Streitgegenstand. 3. Zonenkonformität, allgemeine Grundsätze a) Gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG müssen Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Laut Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Für Bauten und Anlagen, die der Haltung und Nutzung von Pferden dienen, enthält Art. 16abis RPG eine Sonderregelung. Danach werden Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von BGBB5 als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Vgl. zum Ganzen Michel Daum und Ruth Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 4 ff. sowie Art. 72 N. 12; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 148 ff. 5 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) 3/10 BVD 110/2020/115 überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt (Art. 16abis Abs. 1 RPG). Für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde können Plätze mit befestigtem Boden bewilligt werden (Art. 16abis Abs. 2 RPG). Mit der Nutzung der Pferde unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume werden ebenfalls bewilligt (Art. 16abis Abs. 3 RPG). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 16abis Abs. 4 RPG; vgl. Art. 34b RPV6). b) In Übereinstimmung mit der Grundnorm von Art. 16a RPG setzt also auch Art. 16abis Abs. 1 RPG zunächst voraus, dass für die Pferdehaltung eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und ausreichende Weiden bestehen. Bezüglich der zweiten Anforderung – landwirtschaftliche Art der Produktion bzw. Zugehörigkeit zum produzierenden Gartenbau – erweitert Art. 16abis Abs. 1 RPG jedoch die Grundordnung: Die Pferdehaltung durch Landwirtinnen und Landwirte wird unabhängig vom Zweck dieser Haltung und vom Eigentum an den Tieren der landwirtschaftlichen Produktion gleichgestellt. Auf Landwirtschaftsbetrieben wird somit nicht mehr zwischen eigenen und fremden Pferden (Pensionspferden) unterschieden. Voraussetzung für die Bejahung der Zonenkonformität ist einzig, dass die Pferdehaltung auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss BGBB erfolgt und eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage sowie ausreichende Weiden für die gehaltenen Pferde vorhanden sind. Dadurch grenzt sich die zonenkonforme landwirtschaftliche Tierhaltung von der landwirtschaftsfremden gewerblichen und hobbymässigen Tierhaltung ab.7 c) Was die Grösse der in Art. 16abis Abs. 1 RPG geforderten Weiden betrifft, enthalten weder das RPG noch die RPV eine explizite Regelung. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verweist in seiner Wegleitung «Pferd und Raumplanung» auf die Direktzahlungsverordnung8 und die dortigen Vorgaben zu den Tierwohlprogrammen. Demnach muss die Weidefläche für Tiere der Pferdegattung mindestens acht Aren (800 m2) pro Tier umfassen, wobei eine Reduktion um 20 Prozent möglich ist, wenn mehr als fünf Tiere gemeinsam geweidet werden (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.4 lit. b DZV). Bei jenen Pferdehalterinnen und Pferdehaltern, die nicht am Tierwohlprogramm teilnehmen, muss die für den Vollzug des Raumplanungsrechts zuständige Behörde nötigenfalls die erforderliche Fläche festlegen. Dabei kann die erwähnte Mindestweidefläche als Richtwert dienen.9 d) In der Landwirtschaftszone dürfen nur bestimmte Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung errichtet werden. Das Gesetz enthält insoweit eine Beschränkung der zulässigen Bauvorhaben. Als zonenkonform bewilligt werden können lediglich Bauten und Anlagen für die Haltung (Art. 16abis Abs. 1 RPG) und für die Nutzung (Art. 16abis Abs. 2 und 3 RPG) von Pferden. Zur Pferdehaltung zählen die Unterbringung, die Fütterung, der Auslauf und die Pflege der Pferde. Zu den Bauten und Anlagen, die für diese Zwecke nötig sein können, gehören Ställe, Allwetterausläufe, Futter- und Einstreulager, Mistlager, Räumlichkeiten für die Pferdepflege, Fütterungseinrichtungen im Aussenbereich (z. B. Futterraufen), Weideunterstände und Zäune.10 Zur Nutzung zählen die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand und im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine (Art. 2 Abs. 3 Bst. o Ziff. 1 TSchV11). Zu den Bauten und Anlagen, die für diesen Zweck bewilligt werden können, gehören Plätze mit befestigtem Boden, aber auch Sattelkammern oder Umkleideräume. Als Plätze für die Nutzung von Pferden nennt Art. 34b Abs. 4 6 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 7 BGer 1C_144/2013 vom 29. September 2014 E. 3.4, publiziert in ZBl 116/2015 S. 210 ff. 8 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13) 9 ARE, «Wegleitung «Pferd und Raumplanung», 2015, abrufbar unter «www.are.admin.ch» --> Medien & Publikationen --> Publikationen --> Raumplanungsrecht --> Wegleitung «Pferd und Raumplanung» (nachfolgend: Wegleitung), S. 7 10 Wegleitung, S. 8 11 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) 4/10 BVD 110/2020/115 RPV Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen.12 Bauten und Anlagen für den Pferdesport und die gewerbliche Pferdehaltung (beispielsweise Reitschulen, Reitsportzentren, Pferdehandel, Kutschenbetriebe) gehören dagegen in die Bauzone oder in eine Spezialzone nach Art. 18 RPG.13 4. Zonenkonformität, im vorliegenden Fall a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Vorhaben sei nicht zonenkonform. Das Landwirtschaftsschongebiet (recte: Landschaftsschongebiet) mit gedeckten Intensivobstanlagen sei im Baureglement der Gemeinde nicht vermerkt. Im Landwirtschaftsschongebiet (recte: Landschaftsschongebiet) A seien Bauten für Sport und Freizeitanlagen nicht zulässig. Für die Pferde bestehe überdies zu wenig Platz für den Weidegang. b) Die Parzelle Täuffelen Grundbuchblatt Nr. M.________, auf welcher der grösste Teil des Vorhabens realisiert werden soll, befindet sich in der Landwirtschaftszone. Gemäss Erhebung 2020 des Agrarinformationssystems GELAN führen die Beschwerdegegner ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn des BGBB. Auch das AGR und das LANAT gehen von einem landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss BGBB aus. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die BVD hat keine Veranlassung, die Qualifizierung des Betriebs der Beschwerdegegner als landwirtschaftliches Gewerbe in Zweifel zu ziehen, zumal der Betrieb gemäss GELAN Erhebung 1.548 Standardarbeitskräfte aufweist. Die Grundvoraussetzung für die Anerkennung der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung und -nutzung in der Landwirtschaftszone ist damit erfüllt. c) Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, der Betrieb der Beschwerdegegner verfüge nicht über genügend Weide. Wie dargelegt, kann für die Beurteilung, ob ausreichend Weidefläche im Sinn von Art. 16abis Abs. 1 RPG vorliegt, von einem Richtwert von acht Aren pro Pferd ausgegangen werden. Die nachgesuchte Pferdeanlage soll Platz für acht Pferde bieten.14 Damit ergibt sich ein (zusätzlicher) Weidebedarf von 64 Aren. Die Beschwerdegegner verfügen auf ihrem Betrieb über insgesamt 2554 Are landwirtschaftliche Nutzfläche, wovon 1409 Are offene Ackerfläche darstellen.15 Auch unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Tiere können die Beschwerdegegner damit ohne weiteres ausreichend Weidefläche vorweisen. Ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 7. August 2020, wonach auf dem Betrieb genügend Weidefläche vorhanden sei, sind demnach nachvollziehbar. Auch das LANAT und das AGR erkennen das Vorhaben der Beschwerdegegner als zonenkonform an, was u.a. das Bestehen von ausreichend Weidefläche voraussetzt. Es sind keine Gründe ersichtlich, diese Einschätzung der Fachbehörden anzuzweifeln. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Argument der ungenügenden Weidefläche die betriebsspezifischen Voraussetzungen gemäss Art. 16abis Abs. 1 RPG als nicht erfüllt rügen will, ist ihr Vorbringen daher unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin zu beengte Platzverhältnisse für die Pferde geltend machen will, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der bautenspezifischen Voraussetzungen näher einzugehen. d) Als Auslauffläche gilt die Weide oder ein für den täglichen Auslauf allwettertauglich eingerichtetes, d.h. mit einem trittfesten Boden versehenes Gehege (sog. Allwetterauslauf; vgl. 12 Vgl. auch Wegleitung, S. 9 13 Wegleitung, S. 20 14 Vgl. «Gesamtplan» vom 30. August 2019 mit rev. Datum 6. Mai 2020, Bericht des AGR vom 2. April 2020 sowie Bericht des LANAT vom 1. April 2020 15 Bericht des LANAT vom 1. April 2020 5/10 BVD 110/2020/115 Art. 2 Abs. 3 Bst. f TSchV).16 Der Auslauf muss also nicht zwingend auf einer Weide stattfinden; die Beschwerdegegner haben vorliegend zulässigerweise einen Allwetterauslauf vorgesehen. Die Anforderungen an dessen Grösse sind in Art. 34b Abs. 3 Bst. b RPV geregelt: Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf zudem die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. Aus der Haltung von acht Pferden resultiert gemäss Anhang 1 Tabelle 7 Ziff. 4 TSchV eine maximal zulässige Fläche des Allwetterauslaufs von 1’200 m2 (8 x 150 m2). Die Mindestflächen betragen bei erwachsenen Pferden je nach Widerristhöhe und Zugänglichkeit der Auslauffläche grundsätzlich zwischen 12 m2 und 36 m2 pro Pferd (Anhang 1 Tabelle 7 Ziff. 3 TSchV). Das LANAT berechnete die vorliegende Mindestfläche auf 485 m2. Diese Berechnungen der Fachstelle sind unbestritten. Die Fläche des konkret geplanten Auslaufs beträgt rund 975 m2. Damit überschreitet der vorgesehene Auslauf zwar die Mindestfläche gemäss TschV von 485 m2, bleibt aber unterhalb der maximal zulässigen Fläche von 1200 m2. Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, haben die Pferde folglich nicht zu wenig Auslauffläche. Soweit die Mindestfläche gemäss TschV überschritten wird, hat das AGR zudem die Auflage verfügt, der Platz müsse reversibel ausgestaltet werden. Demnach ist den Anforderungen von Art. 34b Abs. 3 Bst. b RPV an die Ausgestaltung der Auslauffläche vollumfänglich Genüge getan. e) Schliesslich handelt es sich bei nachgesuchten Vorhaben entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht um eine Sport- und Freizeitanlage, sondern um eine Pferdepension bzw. um Plätze für die Pferdehaltung und -nutzung. Wie dargelegt, sind diese Einrichtungen angesichts des landwirtschaftlichen Gewerbes der Beschwerdegegner in der Landwirtschaftszone zonenkonform. f) Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, das Vorhaben sei im Landschaftsschongebiet A nicht zonenkonform. Das Grundstück Nr. N.________, auf dem ebenfalls ein Teil des Vorhabens realisiert werden soll, liegt in einem kommunalrechtlich vorgesehenen Landschaftsschongebiet. Art. 34 GBR17 unterscheidet drei verschiedene Arten von Landschaftsschongebieten: Das Landschaftsschongebiet A (Abs. 2), das Landschaftsschongebiet B (Abs. 3) sowie Landschaftsschongebiete mit gedeckten Intensivobstanlagen (Abs. 4). Die Absätze 2 und 3 von Art. 34 GBR regeln, unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Bauten bzw. Anlagen in den Landschaftsschongebieten A und B erlaubt sind. Für gedeckte Intensivobstanlagen bestimmt Art. 34 Abs. 4 GBR, dass diese nur in den im Zonenplan speziell dafür bezeichneten Landschaftsschongebieten zugelassen sind. Abs. 1 von Art. 34 GBR hält sodann für alle drei Arten allgemein fest, dass Landschaftsschongebiete die Freihaltung von Gebieten besonderer Eigenart, Schönheit und Erholungswert, insbesondere von exponierten Lagen und Ortsrandbegrenzungen bezwecken. Alle Bauvorhaben sind der Fachberatung zur Beurteilung vorzulegen. Als Fachberatung gilt namentlich ein Ortsplaner (vgl. Kommentar im GBR zu Art. 25). g) Gemäss Zonenplan der Gemeinde Täuffelen befindet sich die Parzelle Nr. N.________ in einem Landschaftsschongebiet mit gedeckten Intensivobstanlagen im Sinn von Art. 34 Abs. 4 GBR. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist damit einerseits das Landschaftsschongebiet A nicht betroffen und andererseits enthält das GBR eine Regelung zum einschlägigen Landschaftsschongebiet mit gedeckten Intensivobstanlagen. Art. 34 Abs. 4 GBR 16 Wegleitung, S. 8 17 Baureglement der Einwohnergemeinde Täuffelen, vom April 2012, genehmigt durch das AGR am 6. Februar 2014 (GBR) 6/10 BVD 110/2020/115 lässt in diesen Gebieten explizit gedeckte Intensivobstanlagen zu, schliesst andere Nutzungen jedoch nicht aus. Neu soll die Parzelle Nr. N.________ einen Mistplatz mit umliegenden Verbundsteinen sowie Kiesflächen aufweisen. Die Stellungnahme des Ortsplaners vom 23. März 2020 zum Vorhaben fiel positiv aus. Die Gemeinde führt im angefochtenen Entscheid zudem überzeugend aus, das Vorhaben beeinträchtige aus ästhetischer Sicht den ortsprägenden Charakter der Aussenräume nicht und wirke neben den gedeckten Kulturen kaum störend. Diese Ausführungen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Parzelle Nr. N.________ befindet sich schliesslich weder an exponierter Lage noch stellt sie eine Ortsrandbegrenzung dar (vgl. Art. 34 Abs. 1 GBR). Die Fachberatung und die Gemeinde kamen daher zu Recht zum Schluss, dass die Bestimmungen zum Landschaftsschongebiet dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Damit erweist sich das Vorhaben auch im Landschaftsschongebiet mit gedeckten Intensivobstanlagen als zonenkonform. 5. Weitere Rügen der Beschwerdeführerin a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es seien Profile errichtet worden. Die Gesuchstellenden haben mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen (Art. 16 Abs. 1 BewD18). Das Ausstecken und Profilieren bezweckt, Bauvorhaben zu veranschaulichen und interessierte Personen auf das Projekt aufmerksam zu machen. Dass die Beschwerdegegner Profile errichtet haben, ist demnach nicht zu beanstanden. Sie waren im Gegenteil sogar verpflichtet, ihr Vorhaben mittels Profilen abzubilden. Die Beschwerdeführerin vermag aus der entsprechenden Rüge nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. b) Die Beschwerdeführerin rügt zudem, dass «durch die noch nicht lange zurückliegende Güterzusammenlegung eine massive Zunahme des Verkehrs mit verschiedenen landwirtschaftlichen Maschinen» erfolgt sei. Es ist unklar, was die Beschwerdeführerin damit rügen will und auf welche Güterzusammenlegung sich die Beschwerdeführerin bezieht. Eine Güterzusammenlegung ist jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Vorhabens. Die Rüge zur Güterzusammenlegung bzw. zu den damit verbundenen Auswirkungen auf den Verkehr gehen somit über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Dass das zu beurteilende Vorhaben ungenügend erschlossen wäre, ist nicht ersichtlich. 6. Projektänderung und baubewilligte Pläne a) Die von der Gemeinde gestempelten Pläne in den Vorakten (Plan «Baugesuch für die Parzellen M.________, N.________», unterzeichnet von der Bauherrschaft am 3. März 2020 sowie «Gesamtplan» vom 30. August 2019 mit rev. Datum 2. März 2020, ebenfalls von der Bauherrschaft am 3. März 2020 unterzeichnet) bilden das ursprüngliche Vorhaben der Beschwerdegegner ab. Die Beschwerdegegner gaben mit Schreiben vom 5. Mai 2020 jedoch bekannt, sie hätten das Baugesuch überarbeitet und die Pläne angepasst. Die Beschwerdegegener haben demnach eine Projektänderung vorgenommen. Die neuen Pläne wurden sowohl vom AGR als auch vom LANAT geprüft. Auch die Beschwerdeführerin erhielt Kenntnis der neuen Pläne, reichte sie zusammen mit ihrer Beschwerde an die BVD doch Kopien dieser geänderten Pläne ein. Der von den Beschwerdegegnern eingereichte, gestempelte 18 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 7/10 BVD 110/2020/115 Originalplansatz19 zeigt denn auch – im Gegensatz zu den Plänen in den Vorakten der Gemeinde – das geänderte Projekt. Die Gemeinde hat daher offensichtlich neben den neuen Plänen versehentlich auch einen alten Plansatz gestempelt. b) Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 VRPG20). c) Gemäss Ziff. 1 erstes Lemma des Dispositivs des Entscheids der Gemeinde vom 18. Juni 2020 umfasst die Bewilligung u.a. die «Baubewilligung aufgrund des Baugesuches vom 19.12.2012 und der durch die Gemeinde bewilligten, bzw. gestempelten Pläne». Wie dargelegt, weisen die gestempelten Pläne zwei unterschiedliche Vorhaben auf. Das Dispositiv leidet insofern an einem inneren Widerspruch. Die Bewilligung kann indes nur die Pläne des geänderten, aktuellen Projekts umfassen. Die Tragweite des Entscheiddispositivs ist daher dennoch eindeutig. Die versehentlich gestempelten Pläne des alten Vorhabens (Plan «Baugesuch für die Parzellen M.________, N.________», unterzeichnet von der Bauherrschaft am 3. März 2020 sowie «Gesamtplan» vom 30. August 2019 mit rev. Datum 2. März 2020, von der Bauherrschaft ebenfalls am 3. März 2020 unterzeichnet) gelten demnach nicht als bewilligt. Überdies spricht die Gemeinde in der zitierten Textstelle des Entscheiddispoditivs vom Baugesuch vom «19.12.2012». Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Redaktionsfehler. Gemeint ist das Baugesuch vom 19. Dezember 2019. Das Dispositiv des Entscheids vom 18. Juni 2020 ist insoweit zu erläutern und zu berichtigen. 7. Kosten a) Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die vorliegenden Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'300.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV21). Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Zwar ist eine Erläuterung bzw. Berichtigung des Dispositivs notwendig. Die Beschwerdeführerin rügt die versehentlich gestempelten Pläne des ursprünglichen Projekts jedoch nicht und es ist auch nicht erkennbar, inwiefern sie durch diesen administrativen Fehler einen Nachteil erlitten haben sollte, zumal sie Kenntnis vom geänderten Projekt erhalten hat. Die Beschwerdeführerin kann unter diesen Umständen nicht als teilweise obsiegend gelten. Sie hat daher die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.-- zu tragen. b) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 19 «Gesamtplan» vom 30. August 2019 mit rev. Datum 6. Mai 2019; undatierter, aber angepasster Plan «Baugesuch für die Parzellen M.________, N.________»; weitere Fassaden- und Projektpläne ohne Datum und Titel 20 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 8/10 BVD 110/2020/115 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Ziffer 1 erstes Lemma des Dispositivs des Entscheids der Gemeinde Täuffelen vom 18. Juni 2020 wird wie folgt erläutert und berichtigt: «- Diese Baubewilligung aufgrund des Baugesuches vom 19.12.2019 sowie der Projektänderung vom 5.5.2020 und der durch die Gemeinde bewilligten bzw. gestempelten Pläne. Der Plan "Baugesuch für die Parzellen M.________, N.________", unterzeichnet von der Bauherrschaft am 3. März 2020, sowie der "Gesamtplan" vom 30. August 2019 mit rev. Datum 2. März 2020, unterzeichnet von der Bauherrschaft am 3. März 2020, gehören nicht zu den bewilligten Plänen.» Im Übrigen werden der Entscheid der Gemeinde Täuffelen vom 18. Juni 2020 und die Verfügung des AGR vom 15. Juni 2020 bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Folgende Pläne der Projektänderung vom 5. Mai 2020 werden der Gemeinde zugestellt: - Plan «Baugesuch für die Parzellen M.________, N.________» - «Gesamtplan» vom 30. August 2019 mit rev. Datum 6. Mai 2020 IV. Eröffnung - Frau C.________, eingeschrieben - Herrn D.________, eingeschrieben - Herrn E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Täuffelen, Gemeindeverwaltung, mit Beilagen gemäss Ziffer 4, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per E-Mail - Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Schwand 17, 3110 Münsingen, z.H. Frau A.________, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 9/10 BVD 110/2020/115 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in sechs Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10