c) Selbst wenn man – entgegen dem Ausgeführten – zum Schluss gelangen würde, dass auch der Bekanntgabe der Publikationsdaten in Ziffer V des Verfahrensprogramms Verfügungscharakter zukommt, da die Behörde mit dieser Information auch die Notwendigkeit einer Publikation kommunizierte, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. So begründet er nicht, wieso auf eine Publikation verzichtet werden kann. Ein solcher Grund ist auch nicht erkennbar: Der Beschwerdeführer hat selber ein Ausnahmegesuch um Unterschreitung der nach Art. 64 BauV geforderten Fensterfläche gestellt.11 Dieses neue Ausnahmegesuch macht eine neuerliche Publikation nötig (vgl. Art.