Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt, es seien die verfassungsmässigen Rechte des Handelns nach Treu und Glauben, das Verhältnismässigkeitsprinzip, die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Besitzstandsgarantie verletzt worden, so stehen diese Vorbringen ebenfalls nicht im Zusammenhang mit der Festlegung des Leitverfahrens als einzige anfechtbare Anordnung. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer diese Vorbringen mit keinem Wort begründet, weshalb die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde (Art. 32 Abs. 2 VRPG) – selbst bei Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um eine Laieneingabe handelt – nicht erfüllt sind.10