Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, es sei keine Ausnahme zur Unterschreitung der Fensterfläche gemäss Art. 64 BauV nötig (welche die erneute Publikation des Vorhabens zur Folge habe), so befindet er sich ausserhalb des Streitgegenstands, welcher wie ausgeführt nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz im Anfechtungsobjekt geregelt hat. Diesbezüglich wird im angefochtenen Verfahrensprogramm einzig informiert, dass der Beschwerdeführer mit seinem Ausnahmegesuch eine entsprechende Ausnahme beantragt hat (unter "Allgemeine Angaben") und dass der Gemeinderat über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen beschliesst (unter "Bauentscheid").