Der Beschwerdeführer wehrt sich weder ausdrücklich noch sinngemäss gegen die Festlegung des Baubewilligungsverfahrens als Leitverfahren in Sinne des KoG. Auch sein Vorbringen, das Verfahrensprogramm sei aufzuheben und es sei ein Bauentscheid gemäss dem ersten Verfahrensprogramm vom 29. November 2017 zu fällen, kann nicht dahingehend verstanden werden, wurde doch bereits in diesem ersten Verfahrensprogramm das Baubewilligungsverfahren als Leitverfahren festgelegt. b) Der Streitgegenstand einer Beschwerde braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen.9