Die einzige Anordnung dieses Verfahrensprogramms mit Verfügungscharakter ist in Ziffer 2 zu erblicken. Darin wird gegenüber den Verfahrensbeteiligten in konkreter und verbindlicher Weise festgelegt, dass das Baubewilligungsverfahren Leitverfahren gemäss KoG ist. Da nur die Festlegung des Leitverfahrens in Ziffer 2 des Verfahrensprogramms Verfügungscharakter hat, kann nur diese Ziffer Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein. Als Anordnung einer Zwischenverfügung kann diese Festlegung – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung am Schluss des Verfahrensprogramms – zudem nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 61 Abs. 3 VRPG8).