einzuholenden Amts- und Fachberichten sowie zu den allgemeinen Angaben des Bauvorhabens gemäss Baugesuch. Entsprechend wurde im vorliegenden Verfahrensprogramm auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Änderung des Programms auf Grund neuer Erkenntnisse im Verlauf des Verfahrens vorbehalten bleibt und weitere Beweismassnahmen angeordnet werden können, wenn sich dies als nötig erweisen sollte. Mit diesen Angaben werden daher gegenüber der Bauherrschaft keine Rechten und Pflichten in verbindlicher Weise festgelegt. Die einzige Anordnung dieses Verfahrensprogramms mit Verfügungscharakter ist in Ziffer 2 zu erblicken.