a) Das Vorhandensein einer Verfügung als Anfechtungsgegenstand ist Prozessvoraussetzung.6 Vorliegend ist ein Verfahrensprogramm vom 9. Juni 2020 angefochten, welches dem Beschwerdeführer und weiteren Beteiligten eröffnet wurde. Zu prüfen ist vorab, ob dieses Schreiben überhaupt Verfügungscharakter hat. Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird.7