Das Stadtbauamt sei zudem zu verpflichten, die Besitzstandsgarantie einzuhalten betreffend die Fensterfläche der Arbeitsräume gemäss Bewilligung aus dem Jahr 2003. Als Begründung führt er aus, er habe die Erwartung, dass das Baugesuch gemäss Gesetz mit dazugehörigen Verordnungen und gemäss Baubewilligungsdekret behandelt werde, sowie objektiv und nicht subjektiv nach Hypothesen. Kommentare und Entscheide sollten einen näheren Zusammenhang mit den Bauvorhaben haben. Im gesamten Verfahren könnten seines Erachtens die folgenden verfassungsmässig garantierten Grundreche verletzt worden sein: