2. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde gegen das Leitverfahren im Verfahrensprogramm vom 09.06.2020". Er beantragt, dass das Leitverfahren vom 9. Juni 2020 als ungültig zu erklären sei und ein Bauentscheid gemäss Leitverfahren Nr. 1 vom 29. November 2017 und den angepassten Plangrundlagen zu fällen sei. Das Stadtbauamt sei zudem zu verpflichten, die Besitzstandsgarantie einzuhalten betreffend die Fensterfläche der Arbeitsräume gemäss Bewilligung aus dem Jahr 2003.