e) Die Beschwerde erweist sich dementsprechend bereits aus diesem Grund als begründet. Es erübrigt sich zu prüfen, ob der Windfang mit den massgebenden ästhetischen Bestimmungen vereinbar wäre. Da die Beschwerdegegnerschaft zudem die Erteilung einer Teilbaubewilligung nicht beantragt hat, ist auch nicht zu prüfen, ob der Balkon und die Verschiebung der Aussentreppe mit den massgebenden Bestimmungen vereinbar und damit bewilligungsfähig wären. Dem gesamten Bauvorhaben resp. dem Baugesuch der Beschwerdegegnerschaft vom 27. Januar 2020 muss der Bauabschlag erteilt werden. 3. Kosten