Da die objektive Betrachtung für die Beurteilung der Baute massgebend ist, muss der vorgesehene Windfang eindeutig als bewohnt gelten. Ob der Windfang auf Grund seiner Zweckbestimmung ausserdem als Nebennutzfläche im Sinne der SIA-Norm gelten würde oder nicht, kann deshalb im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Der Windfang erfüllt ohnehin nicht sämtliche Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 GBR und kann daher bereits aus diesem Grund nicht von einem reduzierten Grenzabstand von 2 Meter profitieren. Mit einem Abstand von zum Teil lediglich 2 Metern verletzt er gegenüber den Nachbarparzellen den ordentlichen Grenzabstand. Der Windfang ist nicht bewilligungsfähig.