Diese Nutzung ist mit deutlich mehr Immissionen für die Nachbarschaft verbunden, die es nicht rechtfertigen, die Baute von reduzierten Grenzabständen profitieren zu lassen. Die von der Gemeinde erlassene Auflage, wonach der Windfang nur als solcher und insbesondere nicht als Wintergarten genutzt werden dürfe, reicht nicht aus, um die entsprechende Nutzung sicherzustellen. Eine tatsächliche Sicherstellung wäre nur mit unverhältnismässigem Aufwand kontrollier- und durchsetzbar.10