Im Vergleich zu Keller- oder Lagerräumlichkeiten, in welchen sich lediglich einzelne Personen gelegentlich kurz aufhalten, ist diese Nutzung intensiver. Auch wenn die von der Beschwerdegegnerschaft angegebene Nutzung allenfalls nur mit leicht mehr Lärm verbunden sein dürfte als typische unbewohnte An- und Nebenbauten, kann der Windfang bereits aus diesem Grund nicht als unbewohnt gelten.