Auch Kleinbauten, in denen bloss dem Wohnen dienende Gegenstände gelagert oder eingestellt sind, gelten als unbewohnt. Eignet sich eine solche Kleinbaute allerdings auch als Wintergarten, wird sie hingegen als bewohnt erachtet. Als "bewohnt" beurteilt hat die kantonale Rechtsprechung ausserdem insbesondere Bastel- und Hobbyräume.6 Auch überdeckte Sitzplätze und Wintergärten gelten als bewohnt.7 Gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung, ob eine Baute als bewohnt oder als unbewohnt gilt, nicht auf Absichtserklärungen der Bauherrschaft abzustellen; vielmehr ist die objektive Ausgestaltung der Räumlichkeiten relevant.