Der grosse Grenzabstand ist für die besonnte Längsseite massgebend (Art. 10 Abs. 3 GBR). Für unbewohnte An- und Nebenbauten genügt allseitig ein Grenzabstand von 2 Metern, sofern die mittlere Gebäudehöhe dieser Bauten 4 Meter und ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigen (Art. 11 Abs. 1 GBR). Unbewohnte An- und Nebenbauten oder Gebäudeteile sind eingeschossige Gebäude, die nur Nebennutzflächen enthalten und in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten sowie nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind (vgl. Anhang 1 A1-9 GBR). Die Nebennutzfläche ist je nach Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes zu definieren.