c) Nach Art. 12 Abs. 2 BauG sind für die gegenüber Nachbargrundstücken einzuhaltenden Grenzabstände die Vorschriften der Gemeinden massgebend. Das Baureglement der Gemeinde Beatenberg sieht in der W2 einen grossen Grenzabstand von 8 Metern sowie einen kleinen Grenzabstand von 4 Metern vor (Art. 44 Abs. 1 GBR4). Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseite und die beschattete Längsseite eines Gebäudes. Für Gebäude ohne Wohn- und Arbeitsräume gilt er für alle Gebäudeseiten (Art. 10 Abs. 2 GBR). Der grosse Grenzabstand ist für die besonnte Längsseite massgebend (Art. 10 Abs. 3 GBR).