Im angefochtenen Entscheid erwog die Gemeinde, der geplante unbeheizte Windfang gelte als unbewohnte An- und Nebenbaute. Ein allseitiger Grenzabstand von 2 Metern genüge somit. Die Baubewilligung ergänzte sie mit der Auflage, der Windfang dürfe nur als solcher und nicht zum dauernden Aufenthalt von Mensch und Tier (z.B. Wintergarten) genutzt werden. b) Der Beschwerdeführer rügt, beim geplanten Windfang handle es sich um einen bewohnten Anbau, der nicht von einem privilegierten Grenzabstand profitieren könne. Da er den kleinen Grenzabstand gegenüber der nordwestlich liegenden Nachbarparzelle Nr. B.________ nicht einhalte, sei er nicht zu bewilligen.