4. Mit Verfügung vom 17. September 2020 teilte das Rechtsamt den Beteiligten mit, gemäss einer ersten summarischen Prüfung sei fraglich, ob der Windfang als unbewohnt gelte und daher von einem reduzierten Grenzabstand profitieren könne. Es gab der Beschwerdegegnerschaft Gelegenheit, zu dieser Einschätzung Stellung zu nehmen sowie dem Rechtsamt mitzuteilen, ob sie eventualiter eine Teilbaubewilligung für den Neubau des Balkons und/oder die Umgestaltung der Aussentreppe beantrage.