3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August 2020 die Abweisung der Beschwerde. Sie macht insbesondere geltend, ihr Bauvorhaben erfülle sämtliche vom Baureglement vorgesehenen Vorschriften für unbewohnte Nebenbauten in der W2. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Ausführungen im Bauentscheid vom 18. Juni 2020.