Vorinstanz habe den Windfang zu Unrecht als unbewohnte An- resp. Nebenbaute qualifiziert. Ein allseitiger Grenzabstand von 2 Metern genüge nicht. Der geplante Windfang sowie der Balkon seien zudem zu Unrecht als ortsüblich qualifiziert worden und die Umgestaltung der Aussentreppe sei mit unzulässigen Terrainveränderungen verbunden.