Dementsprechend sind die Beschwerdeführerinnen als vollständig obsiegend und die Beschwerdegegnerinnen als vollständig unterliegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten tragen daher die Beschwerdegegnerinnen. c) Die Parteien sind nicht anwaltlich vertreten, womit keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid