Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt aber von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen Hauptantrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.13 Das Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren und die Abschreibung des Sistierungsantrags sind von untergeordneter Bedeutung und im Kostenpunkt nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend sind die Beschwerdeführerinnen als vollständig obsiegend und die Beschwerdegegnerinnen als vollständig unterliegend zu betrachten.