e) Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG10 entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Der angefochtene Bauentscheid wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an die Vorinstanz zur Publikation des Bauvorhabens im Amtsblatt des Kantons Bern. Anschliessend wird die Gemeinde erneut über das Baugesuch zu entscheiden haben und dabei gegebenenfalls auch die weiteren Einsprachen zu behandeln haben.