d) Zwar ist den Beschwerdeführerinnen selber aus der mangelhaften Publikation kein Rechtsnachteil erwachsen. Sie haben sich als Einsprecherinnen am Baubewilligungsverfahren beteiligt und konnte so ihre Rechte wahrnehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies aber unerheblich, da die Beschwerdeführerinnen an der Aufhebung der Baubewilligung ein schützenswertes Interesse haben.9