Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass Auswirkungen auf Schutzgüter des NHG ausgeschlossen bzw. nahezu zweifelsfrei ausgeschlossen sind. Daran ändert auch nichts, dass es sich nicht um einen Neubau, sondern lediglich um den Umbau von zwei bestehenden Mobilfunkanlagen handelt. Wie es sich verhalten würde, wenn lediglich die alten Antennenpanels durch neue ersetzt würden, kann offenbleiben. Aus den Baugesuchsplänen ergibt sich, dass hier die Antennenanlage der Beschwerdegegnerin 1 durch den Umbau über 4 m höher wird und die Antennenpanels deutlich ausladender werden. Dementsprechend dominanter tritt die umgebaute