Voraussetzung dafür, dass ein Verbandsbeschwerderecht besteht, ist das Vorliegen einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 NHG. Die Bewilligung von Mobilfunkanlagen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer eine solche Bundesaufgabe nach NHG, auch innerhalb der Bauzone.7 Jedes Baugesuch für eine Mobilfunkanlage muss daher grundsätzlich im kantonalen Amtsblatt publiziert werden. Auf eine Publikation kann allenfalls dann verzichtet werden, wenn Auswirkungen auf Schutzgüter des NHG ausgeschlossen bzw. nahezu zweifelsfrei ausgeschlossen sind.8 In solchen Fällen dürfte trotz Bundesaufgabe kein Verbandsbeschwerderecht bestehen.