12 Abs. 1 Bst. b NHG). Die Behörde eröffnet den Organisationen ihre Verfügungen durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Sieht das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vor, so sind auch die Gesuche zu veröffentlichen (Art. 12b Abs. 1 und 2 NHG). Somit müssen Baubewilligungsgesuche, gegen die ein Verbandsbeschwerderecht besteht, im kantonalen Publikationsorgan publiziert werden. Im deutschsprachigen Teil des Kantons Bern ist das kantonale Publikationsorgan das Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 13 Abs. 1 PuG6).