a) Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Baugesuch sei zu Unrecht nicht im kantonalen Amtsblatt publiziert worden. Diese Publikation sei zwingend, da auch nationale Schutzgruppen zur Einsprache berechtigt wären, zumal eine geschützte Landschaft beeinträchtigt werde. Zudem hätte gemäss den Beschwerdeführerinnen 5G in der Publikation erwähnt werden müssen. Soweit 1 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion