c. Der Werbebildschirm muss von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ausgeschaltet werden. 5. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von CHF 900.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 29 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 30 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 31 BVR 2014 S. 484 E. 6