Massgebend sind der Situationsplan 1:500 vom 9. April 2020 (Vorakten pag. 5), das Fotodatenblatt vom 9. April 2020 (Vorakten pag. 7), der technische Beschrieb vom 9. April 2020 (Vorakten pag. 8) sowie das Foto (Vorakten pag. 9). 4. Auflagen: a. Auf dem Werbebildschirm darf nur statische Werbung ohne wahrnehmbaren Wechsel der Reklame gezeigt werden. Der Sujetwechsel muss ausserhalb der Betriebszeit des Werbebildschirms erfolgen. b. Die Oberfläche des Werbebildschirms darf nicht blenden oder reflektierend wirken, weder tagsüber noch bei Scheinwerferlicht nachts. Der Bildschirm muss dimmbar sein.