d) Die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens im Betrag von CHF 735.– bleiben der Beschwerdeführerin als Baugesuchstellerin auferlegt (Art. 52 Abs. 1 BewD). Für das Inkasso ist die Gemeinde zuständig, sofern die Forderung noch offen ist. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Der Bauabschlag der Gemeinde Port vom 5. Juni 2020 wird aufgehoben. 3. Das Bauvorhaben gemäss Baugesuch vom 22. Oktober 2019 (eingegangen bei der Gemeinde am 12. November 2019) und der Projektänderung vom 9. April 2020 (eingegangen bei der Gemeinde am 14. April 2020) wird bewilligt.