Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters zusätzlich aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.31 Das Honorar inkl. Auslagen beträgt CHF 2597.98. Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin somit einen Parteikostenanteil von CHF 1299.– zu ersetzen.