Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG29). Die Gemeinde macht geltend, diese Kriterien seien vorliegend als unterdurchschnittlich einzustufen. Auch wenn der Gemeinde gefolgt wird, gibt die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 2'597.98 (inkl. Auslagen) zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin ist jedoch mehrwertsteuerpflichtig30 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art.