b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV27). Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nur teilweise durch. Sie hat im Umfang ihres Unterliegens die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführerin wird die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt, ausmachend CHF 900.–. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton.