a) Der geplante Digitalscreen kann somit mit den obgenannten einschränkenden Auflagen bewilligt werden. Die Beschwerdeführerin wird ausserdem auf die baupolizeiliche Selbstdeklaration gegenüber der Gemeinde vor Baubeginn und nach Bauvollendung hingewiesen (Art. 47a BewD26). Die Formulare SB1 und SB2 werden diesem Entscheid beigelegt.