d) Die Gemeinde hat vorliegend weder im angefochtenen Entscheid noch in der Beschwerdeantwort ausgeführt, inwiefern das Bauvorhaben das Ortsbild stören soll. Solches ist auch nicht erkennbar. Die Parzelle Nr. I.________ mit der B.________-Tankstelle liegt am äussersten Zipfel des Gemeindegebiets von Port, angrenzend an die Gemeinde Nidau. Das Ortsbild von Port ist insofern nur teilweise betroffen. Die Umgebung des Kreisels, an dem eine weitere Tankstelle sowie gewerbliche Bauten (Gemeinde Nidau) stehen, weist unterdurchschnittliche ästhetische Qualitäten auf. Die beiden Tankstellen prägen das Erscheinungsbild der Bebauung entscheidend.