Die Behörden sind an das Legalitätsprinzip von Art. 5 Abs. 1 BV gebunden. Die Gemeinde Port hat weder ein Reklamereglement noch in ihrem Baureglement Vorschriften zu Reklamen erlassen. Ein generelles Verbot von digitalen Werbemittelträgern lässt sich ohne eine solche reglementarische Grundlage nicht rechtfertigen. Auch ein Grundsatzentscheid oder eine entsprechende Praxis der Gemeinde vermögen die fehlende gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen. Insofern ist vorliegend auch die Gemeindeautonomie nicht betroffen; ein Ermessensspielraum bei der Auslegung besteht nur bei Vorschriften, welche die Gemeinde erlassen hat.