Sie habe in anderen Fällen in der gleichen Form entschieden. Eine Abweichung im vorliegenden Fall würde zu Ungleichbehandlung bzw. Willkür der Bewilligungspraxis führen und wäre ein schlechtes Präjudiz. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die bestehende Umgebung sei prädestiniert für einen Digitalscreen, da er in dieser optisch komplexen Umgebung nicht zusätzlich in Erscheinung trete. Die beleuchtete Tankstelle beeinträchtige das Orts- und Strassenbild an sich bereits.