a) Die Gemeinde erteilte den Bauabschlag unter anderem auch wegen der Beeinträchtigung des Ortsbilds. Im Beschwerdeverfahren bringt sie vor, Port habe trotz seiner Nähe zur Agglomeration Biel eine ländliche Struktur. Digitalisierte Werbeformen seien nicht ortsüblich, auf dem ganzem Gemeindegebiet gebe es keine solche. Die Gemeinde verfolge eine restriktive Praxis bei Reklamen jeglicher Art. Zur Wahrung des ländlichen Dorfcharakters habe die Baubewilligungsbehörde den Grundsatzentscheid gefällt, dass keine digitalen Werbeformen bewilligt würden. Sie habe in anderen Fällen in der gleichen Form entschieden.