In einem baupolizeilichen Verfahren steht der Gemeinde sodann die ganze Palette von Wiederherstellungsmassnahmen zur Verfügung, bis hin zu einem allfälligen dauerhaften Benutzungsverbot oder baulichen Massnahmen. Da die Darstellung der einzelnen Reklamen (Häufigkeit, Dauer, zeitliche Präsenz) wohl im Vertrag mit den Inserenten geregelt ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über entsprechende Nachweise verfügt. Im Bestreitungsfall sollte sich damit überprüfen lassen, ob mehrere Reklamen pro Tag gezeigt wurden.