h) Die Gemeinde bringt vor, die Einhaltung der Auflagen lasse sich nicht mit einem vernünftigen Aufwand kontrollieren. Eine missbräuchliche Nutzung sei möglich. Es seien auch keine Massnahmen zur Durchsetzung der Auflage ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, über das Einhalten der Auflagen ein Betriebsjournal zu führen.