Die Auflage von Bst. a erweist sich demnach als erforderlich und geeignet, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Sie liegt damit im öffentlichen Interesse. Die Auflage ist auch zumutbar. Dass sich die Beschwerdeführerin beim vorliegenden Standort für einen digitalen Werbemittelträger entschieden hat, bedeutet nicht, dass ein Anspruch besteht, dessen technische Möglichkeiten auszuschöpfen. Weil dynamische Werbung aus Gründen der Verkehrssicherheit vorliegend nicht bewilligungsfähig ist, stellt sich die Frage nach der Intervallzeit des Bildwechsels nicht.