Bewegt sich das Bild im entscheidenden Moment, besteht eine Ablenkungsgefahr. Das Bauvorhaben ist somit nur bewilligungsfähig, wenn mittels Auflagen sichergestellt ist, dass während der Betriebszeit des Digitalscreen von 06.00 Uhr bis 22:00 Uhr kein Bildwechsel stattfindet. Wird der Wechsel der Reklame bei ausgeschaltetem Bildschirm vorgenommen, bzw. für die nächste Einschaltung um 06:00 Uhr programmiert, ist der Bildwechsel für keine Verkehrsteilnehmende wahrnehmbar. Nur dann gilt die Reklame wirklich als statisch.