d) Für die Beurteilung des Bauvorhabens ist das Baugesuch mit der Projektänderung massgebend. Entgegen ihren Vorbringen hat die Beschwerdeführerin in ihrem Baugesuch nicht dargelegt, in welcher Form der geplante Digitalscreen betrieben werden soll. Erst in der Stellungnahme vom 27. Dezember 2019 teilte ein Vertreter der Beschwerdeführerin der Gemeinde mit, dass geplant sei, den Bildschirm mit leicht animierten Inhalten zu «bespielen».16 Von einer bestimmten Intervallzeit war auch damals noch nicht die Rede. Auch die Projektänderung vom 9. April 2020 enthält keine Angaben zur Art des Betriebs des Werbebildschirms.