c) Die Gemeinde ist der Ansicht, das Vorhaben sei auch mit Auflagen verkehrsgefährdend und nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerdeführerin ist mit den Auflagen von Bst. b und c einverstanden. Sie erachtet aber die Auflage von Bst. a als unverhältnismässig. Der Digitalscreen sei für die Verkehrsteilnehmenden fast nicht einsehbar und gehe im regen Betrieb der Tankstelle quasi unter. Der OIK III habe bestätigt, dass er die Verkehrssicherheit nicht gefährde. Es sei daher widersprüchlich, wenn das Abspielen von Wechselbildern als verkehrsgefährdend beurteilt werde. 14 Vgl. Stellungnahme des OIK III vom 13. Februar 2020, Vorakten pag. 16 f.; Fotos in der Beilage zur Stellungnahme