b) Der OIK III erachtete die Verkehrssicherheit nur als gegeben, wenn es sich bei der Reklame um ein Standbild handelt. Er hielt fest, aus Gründen der Verkehrssicherheit dürften keine Spezialeffekte wie Animationen, Filme oder Wechselbilder abgespielt werden. Das Rechtsamt der BVD gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zu folgenden Auflagen zu äussern: a. Es darf nur statische Werbung ohne wahrnehmbaren Wechsel der Reklame gezeigt werden. Der Sujetwechsel muss ausserhalb der Betriebszeit des Werbebildschirms erfolgen.